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Update: 07.01.2010
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Die Satzung des BVfF

Die letzten Änderungen der Satzung (§§ 1, 2 und 13) wurden in der Mitgliederversammlung am 19.03.1991 beschlossen und mit der Eintragung im Vereinsregister am 28.06.1991 wirksam.

SATZUNG

§ 1 - Aufgaben des Vereins

§ 8 - Vereinsorgane

§ 2 - Mittelverwendung

§ 9 - Vorstand

§ 3 - Geschäftsjahr

§ 10 - Geschäftsführung

§ 4 - Mitglieder

§ 11 - Mitgliederversammlung

§ 5 - Mitgliedschaft

§ 12 - wissenschaftlicher Beirat

§ 6 - Ende der Mitgliedschaft

§ 13 - Auflösung des Vereins

§ 7 - Mitgliedsbeitrag

 

§ 1

Der Bergische Verein für Familienkunde mit dem Sitz in Wuppertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. *)

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt:

  • a) die Gründung und Unterhaltung von Sammlungen genealogischen Materials, die Förderung familiengeschichtlicher Forschungen und Veröffentlichungen und die Beratung bei einschlägigen Arbeiten.
  • b) die Veranstaltung von regelmäßigen Arbeitsabenden, Vorträgen, Ausstellungen und Besichtigungen.

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§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über die Aufnahme und Anerkennung entscheidet der Vorstand, bei Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes und Beirats die Mitgliederversammlung.

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§ 5

Mitglieder können einzelne Personen, Personengemeinschaften und Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

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 § 6

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

Der jederzeit zum Jahresende mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.

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§ 7

Über die Höhe der Geldbeträge ( Mitglied-Jahresbeiträge ) beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Beiträge sind grundsätzlich im ersten Viertel des Kalenderjahres fällig. Bei Verzug trotz Mahnung kann der Vorstand über den Ausschluss des Mitgliedes entscheiden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

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§ 8

Organe des Vereins sind

  • 1.) der Vorstand
  • 2.) die Mitgliederversammlung
  • 3.) der wissenschaftliche Beirat.

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§ 9

Der Vorstand besteht aus 6 Personen:

  • 1.) dem Vorsitzenden
  • 2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • 3.) dem Schriftführer, zugleich Anschriftenwart
  • 4.) dem Kassenwart
  • 5.) dem Bücherwart
  • 6.) dem Leiter des Beirats

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine Ergänzung aus dem Kreise der Mitglieder vorzunehmen.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

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§ 10

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung abzuhalten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Er fasst seine Entschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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§ 11

Die Mitgliederversammlung des Vereins findet alljährlich im ersten Jahresdrittel statt. Die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, ferner den Vorstand zu entlasten, den neuen Vorstand zu wählen, den Jahresbeitrag festzusetzen und außerdem zwei Kassenprüfer zu bestellen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Sie hat ferner über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu bestimmen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Es entscheidet Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

In der Mitgliederversammlung des Vereins, haben alle Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, je eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme einem anderen Mitglied durch einfache schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist vor der Versammlung dem Versammlungsleiter zur Prüfung vorzulegen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

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§ 12

Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung, in der Ausführung der Vereinsbeschlüsse und in der Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Zahl der Mitglieder des Beirats wird den jeweiligen Erfordernissen angepasst. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Beirat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Leiter, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss und damit gleichzeitig Mitglied des Vorstandes wird.

Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Beirat berechtigt, eine Ergänzung aus dem Kreise der Mitglieder vorzunehmen.

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§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Abwicklung führt der Vorstand durch, der dazu nötigenfalls neu gewählt werden kann.

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*) Anmerkung:
Der Verein wird beim Amtsgericht Wuppertal im Vereinsregister unter der Nummer VR 2382 geführt.

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